CDU Kreisverband Havelland

Satzung

Satzung der Christlich Demokratischen Union Deutschlands, Kreisverband Havelland im Landesverband Brandenburg, Finanz- und Beitragsordnung sowie Verfahrensordnung

 

A. Aufgabe, Name und Sitz des Kreisverbandes

 

§ 1 Aufgabe

 

(1) Die Mitglieder der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) im Gebiet des Landkreises Havelland bilden den Kreisverband Havelland innerhalb des Landesverbandes Brandenburg der CDU. Sie wollen das öffentliche Leben in Brandenburg aus christlicher Verantwortung von Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung nach dem christlichen Welt- und Menschenbild auf der Basis persönlicher Freiheit demokratisch gestalten und einer übergreifenden europäischen Ordnung dienen.

 

(2) Der Kreisverband ist die kleinste selbständige organisatorische Einheit der CDU mit Satzung und selbständiger Kassenführung gemäß der Satzung des Landesverbandes.

 

 

§ 2 Name

 

Der Kreisverband führt den Namen Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU), Landesverband Brandenburg, Kreisverband Havelland. Die Gemeinde-, Stadt- bzw. Amtsverbände des Kreisverbandes sowie seine Ortsverbände führen zusätzlich ihre entsprechenden Namen.

 

§ 3 Sitz

 

Sitz des Kreisverbandes ist die Kreisstadt Rathenow.

 

B. Mitgliedschaft

 

§ 4 Mitgliedschaftsvoraussetzungen

 

(1) Mitglied der CDU kann jeder werden, der ihre Ziele zu fördern bereit ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.

 

(2) Wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union nicht besitzt, kann als Gast in der Partei mitarbeiten. Er kann in die Partei aufgenommen werden, wenn er. berechtigterweise ein Jahr seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat und ein Jahr vor der Aufnahme als Gast in der Partei mitgearbeitet hat.

 

(3) Wer nicht Mitglied einer Partei oder einer mit der CDU sonst konkurrierenden Gruppierung ist, der CDU nahesteht und sich ihren Grundwerten und Zielen verbunden weiß, kann auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Kreisvorstandes den Status eines Gastmitgliedes erhalten. Ein Gastmitglied kann an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen und hat dort Rede-, Antrags- und Vorschlagsrecht. An Wahlen und Abstimmungen können Gastmitglieder nicht teilnehmen. Die Gastmitgliedschaft ist grundsätzlich beitragsfrei und endet nach Ablauf eines Jahres automatisch, falls nicht das Gastmitglied vorher der CDU beitritt. Gastmitglieder sollen entsprechend ihren Möglichkeiten durch freiwillige Zuwendungen zur Finanzierung der Parteiarbeit beitragen.

 

(4) Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der CDU oder in einer anderen politischen mit der CDU konkurrierenden Gruppierung oder deren parlamentarischen Vertretung schließen die Mitgliedschaft und die Gastmitgliedschaft in der CDU aus.

 

(5) Bei Beantragung der Mitgliedschaft in der CDU ist über frühere bzw. aktuelle

Mitgliedschaften in anderen Parteien oder konkurrierenden Gruppierungen Auskunft zu geben.

 

(6) Die Mitglieder sind laufend verpflichtet, über etwaige Mitgliedschaften in anderen Parteien

oder konkurrierenden Vereinigungen Auskunft zu erteilen.

 

 

§ 5 Aufnahme- und Überweisungsverfahren

 

(1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich, in Textform oder auf elektronischem Wege (E-Mail), gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand innerhalb von vier Wochen nach bestätigtem Eingang des Aufnahmeantrags. Der zuständige örtliche Verband ist innerhalb dieses Zeitraumes anzuhören. Ist dem Kreisvorstand im Einzelfall aus wichtigem Grund keine Entscheidung innerhalb der vorgenannten Frist möglich, verlängert sich diese um weitere zwei Wochen. Hierüber ist der Bewerber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Eine erneute Fristverlängerung ist unzulässig. 8Trifft der Kreisvorstand innerhalb von sechs Wochen keine ablehnende Entscheidung, gilt der Antrag als angenommen.

 

(2) Über die Aufnahme kann auch im Umlaufverfahren entschieden werden. Das Umlaufverfahren ist unzulässig, wenn mehr als ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands ausdrücklich widersprechen. Die Aufnahme im Umlaufverfahren erfordert eine Mehrheit der abstimmenden Mitglieder des Vorstandes. Die Einleitung bzw. Anwendung des Umlaufverfahrens, Widersprüche gegen dessen Durchführung und Abstimmungen im

Umlaufverfahren müssen schriftlich oder auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail) erfolgen.

 

(3) Der Kreisverband Havelland ist zuständig für alle Mitgliedsaufnahmeanträge von Bewerberinnen und Bewerbern, die ihren Wohnsitz im Landkreis Havelland haben. Hat die Bewerberin oder der Bewerber keinen Wohnsitz im Landkreis Havelland und den begründeten Wunsch geäußert, wegen ihres oder seines Arbeitsplatzes im Landkreis Havelland Mitglied im Kreisverband Havelland werden zu wollen, hört der Kreisvorstand vor der Mitgliedsaufnahme zunächst den für den Wohnsitz zuständigen Kreisverband an.

 

(4) Über Ausnahmeregelungen bei der Aufnahme und bei Überweisung entscheidet der Landesvorstand.

(5) Wird der Aufnahmeantrag durch den Kreisverband des Wohnsitzes oder den Kreisverband des Arbeitsplatzes abgelehnt, so ist der Bewerber berechtigt, binnen eines Monats beim Landesvorstand Einspruch einzulegen. Der Landesvorstand entscheidet über den Antrag des Bewerbers endgültig.

 

(6) Das Mitglied wird in der Regel in demjenigen Stadt-, Gemeinde- bzw. Amtsverband geführt, in welchem es wohnt. Auf begründeten Wunsch des Mitgliedes kann der Kreisvorstand Ausnahmen zulassen.

 

 

§ 6 Mitgliedsrechte und Pflichten

 

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.

 

(2) Nur Mitglieder können in Organe und Gremien der Partei und aller ihrer Gebietsverbände gewählt werden; mehr als die Hälfte der Mitglieder solcher Organe und Gremien muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

 

(3) Parteimitglieder sollen nicht mehr als drei Vorständen der Partei - gleichgültig auf welcher Organisationsstufe - gleichzeitig angehören. Vorstandsämter in den Vereinigungen werden hierauf nicht angerechnet.

 

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die CDU einzusetzen. Die Inhaber von Parteiämtern und Mandaten haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen. Mandatsinhaber informieren die Parteigremien auf Anfrage über ihr Wirken.

 

 

§ 7 Beitragspflicht und Zahlungsverzug

 

(1) Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung.

 

(2) Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als sechs Monate mit seinen Beitragszahlungen schuldhaft in Verzug ist.

 

(3) Wer seinen Pflichten als Mitglied beharrlich dadurch nicht nachkommt, dass er über einen längeren Zeitraum trotz Zahlungsfähigkeit und trotz Mahnung seine persönlichen monatlichen Mitgliedsbeiträge oder seine etwaigen, satzungsrechtlich festgelegten monatlichen Beiträge als Amts- oder Mandatsträger der CDU (Sonderbeiträge) nicht ordnungsgemäß entrichtet, verstößt erheblich gegen die Ordnung der Partei.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes ohne deutsche Staatsangehörigkeit erlischt, wenn durch Verlust der Aufenthaltsgenehmigung die Voraussetzung für Aufnahme und Zugehörigkeit zur Partei entfallen ist.

 

(2) Der Kreisvorstand kann mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Aufnahmeentscheidung widerrufen, wenn das betreffende Mitglied in seinem Aufnahmeantrag oder sonst zu entscheidungserheblichen Fragen schuldhaft falsche Angaben gemacht oder wesentliche Umstände verschwiegen hat. Das Mitglied kann gegen den Widerruf der Aufnahmeentscheidung innerhalb von einem Monat Beschwerde an den Landesverband einlegen, über die der Landesvorstand endgültig entscheidet.

 

§ 9 Austritt

 

(1) Der Austritt aus der Partei ist dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Zugang beim Kreisverband wirksam. Der Kreisverband Havelland ist für die Entgegennahme einer Austrittserklärung auch dann zuständig, wenn das Mitglied auf begründeten Wunsch hin wegen des Arbeitsplatzes im Landkreis Havelland Mitglied im Kreisverband Havelland ist, ohne seinen Wohnsitz im Landkreis Havelland zu haben.

 

(2) Als Erklärung des Austritts aus der Partei ist zu behandeln, wenn ein Mitglied mit seinen persönlichen Mitgliedsbeiträgen sowie mit etwaigen Sonderbeiträgen länger als sechs Monate im Zahlungsrückstand ist, innerhalb dieser Zeit schriftlich gemahnt wurde und anschließend auf eine zweite als Einschreibebrief erfolgte Mahnung trotz Setzung einer Zahlungsfrist von einem Monat und trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen der Zahlungsverweigerung die rückständigen Mitgliedsbeiträge und/oder Sonderbeiträge nicht vollständig bezahlt. Der Kreisvorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dies dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

(3) Alle Veränderungen in der Mitgliedschaft hat der Kreisverband unverzüglich der zentralen Mitgliederdatei zu melden.

 

§ 10 Ordnungsmaßnahmen

 

(1) Durch den Kreisvorstand, den Landesvorstand oder den Bundesvorstand können Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern getroffen werden, wenn diese gegen die Satzung der CDU oder gegen ihre Grundsätze oder Ordnung verstoßen.

 

(2) Ordnungsmaßnahmen sind:

 

1. Verwarnung,

2. Verweis,

3. Enthebung von Parteiämtern und

4. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit.

 

Alle Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen. Die Anordnung der Maßnahme und ihre Begründung sind dem betroffenen Mitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ordnungsmaßnahmen sind nach der Parteigerichtsordnung anfechtbar.

 

(3) Für die Mitglieder des Landesvorstandes ist nur der Landes- oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen und ihren Mitgliedern entsprechend.

 

§ 11 Parteiausschluss

 

(1) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der CDU oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung verstößt und damit der Partei schweren Schaden zufügt.

 

(2) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Kreisvorstandes, des Landesvorstandes oder des Bundesvorstandes das nach der Parteigerichtsordnung zuständige Parteigericht. Für den Ausschlussantrag gegen Mitglieder des Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für die Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.

 

(3) Alle Entscheidungen von Parteigerichten in Ausschlussverfahren sind schriftlich zu begründen.

 

 

(4) Bei dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Handeln erfordern, kann der zuständige Kreisvorstand, der Landesvorstand oder der Bundesvorstand ein Mitglied bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Parteigerichts von der Ausübung seiner Rechte ausschließen. Ein solcher Vorstandsbeschluss gilt gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens.

 

(5) Die Parteigerichte haben in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die Maßnahme nach Umfang und Fortdauer noch erforderlich ist. Soll sie über die abschließende Entscheidung einer Parteigerichtsinstanz hinaus wirksam bleiben, so ist sie in dieser Entscheidung erneut anzuordnen; sonst tritt sie mit deren Bekanntwerden außer Kraft.

 

(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen und ihren Mitgliedern entsprechend.

 

§ 12 Parteischädigendes Verhalten

 

(1) Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer

 

1. zugleich einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der CDU oder einer anderen politischen, mit der CDU konkurrierenden Gruppe oder deren parlamentarische Vertretung angehört;

2. als Mitglied der CDU einer Organisation angehört oder eine solche fördert, deren Ziele nach dem sachlich gerechtfertigten Verständnis der Partei die gleichzeitige Verfolgung der Ziele und Grundsätze der Partei ausschließen, und dadurch die Glaubwürdigkeit und Überzeugungskraft der Partei beeinträchtigt;

3. als Mitglied der CDU gegen einen auf einer Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung der CDU nominierten Kandidaten bei der Wahl als Bewerber antritt;

4. in Versammlungen politischer Gegner, in deren Rundfunksendungen, Fernsehsendungen, Presseorganen oder auf deren Internetseiten gegen die erklärte Politik der Union Stellung nimmt;

5. als Kandidat der CDU in eine Vertretungskörperschaft gewählt ist und der CDU-Fraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet;

6. vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner verrät und

7. Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut.

 

(2) Im Sinne von § 11 Abs. 1 ist parteischädigendes Verhalten als gegeben anzusehen, wenn ein Mitglied vor oder während seiner Mitgliedschaft in der Partei Mitbürger als Gegner eines totalitären Systems denunziert bzw. seine politische oder gesellschaftliche Stellung dazu missbraucht hat, andere zu verfolgen.

 

 

§ 13 Weitere Ausschlussgründe

 

Als Ausschlussgrund gilt ferner:

 

1. die rechtskräftige Verurteilung wegen einer ehrenrührigen strafbaren Handlung und

2. die Verletzung der besonderen Treuepflichten, welche für einen Angestellten der Partei gelten.

 

 

 

C. Gleichstellung von Frauen und Männern

 

§ 14 Gleichstellung von Frauen und Männern

 

(1) Der Kreisvorstand, die Vorstände der nachgeordneten Verbände der Partei sowie die Vorstände der entsprechenden Organisationsstufen der Vereinigungen und Sonderorganisationen der CDU sind verpflichtet, die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in der CDU in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich durchzusetzen.

 

(2) Frauen und Männer sollen an Parteiämtern in der CDU und an öffentlichen Mandaten gleich beteiligt sein.

 

(3) Förmliche Kandidatenvorschläge bei Wahlen für Parteiämter haben den Grundsatz nach Absatz 2 zu beachten. Wahlgremien können Kandidatenvorschläge zurückweisen, die Frauen nur unzureichend berücksichtigen. Wird bei einem Wahlgang zu einem oder mehr Parteiämtern ab der Kreisverbandsebene aufwärts in einem ersten Wahlgang das Frauenquorum von einem Drittel nicht erreicht, sind die Wahlen der Frauen und Männer gültig, die die zur Wahl erforderliche Mehrheit erhalten haben. Für Männer gilt dies nur für Ämter, die zur Erfüllung der Frauenquote nicht erforderlich sind. Sind Parteiämter noch offengeblieben, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, zu dem weitere Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen werden können. Werden auch in diesem Wahlgang nicht genügend Frauen gewählt, um die Frauenquote zu erreichen, bleiben die hierzu erforderlichen Parteiämter unbesetzt. Eine Nachwahl ist jederzeit möglich. Kann die Frauenquote nicht erreicht werden, weil nicht genügend Frauen kandidieren, bestimmt die Anzahl der kandidierenden Frauen die Frauenquote.

 

(3a) Die Frauenquote nach Abs. 3 Satz 3 beträgt für Vorstandsämter ab 01.01.2024 vierzig Prozent, ab 01.07.2025 fünfzig Prozent. Bei der Wahl einer ungeraden Zahl von stellvertretenden Vorsitzenden von der Kreisverbandsebene an aufwärts wird die Frauenquote unter Einbeziehung des Amtes des Vorsitzenden berechnet.

 

(3b) Für die Wahlen von Delegierten und Vertretern zu Vertreterversammlungen von der Kreisverbandsebene an aufwärts beträgt die Frauenquote vierzig Prozent, wenn der Frauenanteil an der Gesamtmitgliederzahl des Landesverbandes Brandenburg zum Stichtag des 01.01. des Jahres der Wahl 30 Prozent überschreitet. Die Frauenquote beträgt fünfzig Prozent, wenn der Frauenanteil an der Gesamtmitgliederzahl des Landesverbandes Brandenburg zum Stichtag des 01.01. des Jahres der Wahl 40 Prozent überschreitet. Soweit wegen Nichterreichens der Frauenquote Delegierten- oder Vertreterämter unbesetzt geblieben sind, kann sich der jeweilige Verband auf der Delegierten- oder Vertreterversammlung durch Ersatzdelegierte oder Ersatzvertreter vertreten lassen.

 

 

(3c) Für Vereinigungen und Sonderorganisationen treten die Änderungen der Abs. 3 bis 3b am 01.01.2024 in Kraft, wenn nicht zuvor die Vereinigung oder Sonderorganisation eine abweichende Regelung getroffen hat. Diese abweichende Regelung darf bei der Berücksichtigung von Frauen nicht hinter der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung des § 15  Abs. 3 des Bundesstatuts zurückbleiben.

 

(4) Bei Direktbewerbungen für Kommunal- und Landtagswahlen sowie für die Wahlen zum Deutschen Bundestag ist durch den Vorstand der entscheidungsberechtigten Organisationseinheit auf eine ausreichende Beteiligung von Frauen hinzuwirken. Gleiches gilt für die Vorstände mitentscheidungsberechtigter Organisationseinheiten.

 

(5) Bei der Aufstellung von Listen für die Kommunalwahlen soll das vorschlagsberechtigte Gremium unter drei aufeinander folgenden Listenplätzen jeweils mindestens eine Frau vorschlagen. Kandidatinnen sollen dabei vorrangig berücksichtigt werden. Das Recht der über die Listenvorschläge entscheidenden Gremien, für jeden Listenplatz Frauen oder Männer als Gegen- und Ergänzungsvorschläge zu benennen, bleibt unberührt. Sollte es dem vorschlagsberechtigten Gremium nicht gelungen sein, ausreichend Frauen auf dem Listenvorschlag zu berücksichtigen, so ist dies vor der entscheidungsberechtigten Versammlung darzulegen und zu begründen.

 

(6) Der Vorsitzende erstattet dem Kreisparteitag regelmäßig Bericht über die Gleichstellung von Frauen und Männern in der CDU.

 

(7) Auf die vorgenannten Regelungen – insbesondere hinsichtlich möglicher Befristungen – finden die jeweils geltenden Bestimmungen des Statuts der CDU Deutschlands unmittelbar Anwendung.

 

§ 15 Amts-/Funktionsbezeichnungen

 

Amts- bzw. Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.

 

D. Zuständigkeiten des Kreisverbandes

 

§ 16 Zuständigkeiten

 

(1) Der Kreisverband ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen seines Bereiches. Er ist insbesondere für die Aufnahme von Mitgliedern, die Kassenführung, den Einzug und die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge zuständig. 2Des weiteren hat er folgende Aufgaben:

 

1. das Gedankengut der CDU zu verbreiten und für die Ziele der CDU zu werben;

2. die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur Teilnahme an der praktischen politischen Arbeit anzuregen;

3. die politische Willensbildung in allen Organen der CDU und im öffentlichen Leben zu fördern;

4. die Belange der CDU gegenüber den öffentlichen Dienststellen seines Bereiches zu   vertreten;

5. die Arbeit der Gemeinde-, Stadt-, Amts- bzw. Stadtbezirks- sowie der Ortsverbände zu fördern; der Kreisverband kann sich jederzeit        über alle Angelegenheiten der nachgeordneten Verbände unterrichten;

6. die Beschlüsse der überörtlichen Parteiorgane auszuführen und deren Richtlinien zu beachten und

7. die Arbeit der auf der Kreisebene arbeitenden Vereinigungen der CDU zu unterstützen.

 

(2) Beschlüsse und Maßnahmen der Gemeinde-, Stadt-, Amts- sowie der Ortsverbände dürfen nicht im Gegensatz zu den von der Bundes-, Landes- und Kreispartei erklärten Grundsätzen stehen.

 

 

E. Organe des Kreisverbandes

 

§ 17 Organe

 

Die Organe des Kreisverbandes sind:

 

1. der Kreisparteitag; und

2. der Kreisvorstand.

 

§ 18 Kreisparteitag

 

(1) Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag wird mindestens alle zwei Jahre vom Kreisvorstand einberufen. Bei Vorlage eines Antrages von einem Drittel der nachgeordneten örtlichen Verbände oder einem Drittel der Mitglieder muss der Kreisparteitag binnen eines Monats einberufen werden.

 

(2) Der Kreisparteitag wird als Mitgliederversammlung einberufen.

 

(3) Der Kreisparteitag beschließt insbesondere über:

 

1. alle das Interesse des Kreisverbandes berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;

2. den Antrag an den Landesverband auf Durchführung einer Mitgliederbefragung gemäß der Satzung des CDU Landesverbands Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung;

3. den vom Kreisvorstand zu erstattenden Jahresbericht und die Entlastung des Kreisvorstandes;

4. die Satzung des Kreisverbandes und

5. die Auflösung des Kreisverbandes.

 

(4) Der Kreisparteitag wählt:

 

1. den Kreisvorsitzenden,

2. mindestens zwei Stellvertreter,

3. den Schatzmeister,

4. den Mitgliederbeauftragten,

5. mindestens fünf Beisitzer,

6. zwei Rechnungsprüfer und

7. die Delegierten und Ersatzdelegierten des Kreisverbandes zum Landesparteitag und zum Landesausschuss.

 

(5) Der Kreisparteitag beschließt über die Auflösung des Kreisverbandes mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner stimmberechtigten Mitglieder.

 

 

§ 19 Kreisvorstand

 

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

 

1. dem Vorsitzenden,

2. bis zu 4 vier Stellvertretern,

3. dem Schatzmeister,

4. dem Mitgliederbeauftragten,

5. mindestens fünf Beisitzern,

6. dem Vorsitzenden der CDU-Fraktion des Kreistages

7. dem Vorsitzenden des Kreistages, dem Landrat bzw. dessen Stellvertreter, sofern sie der CDU angehören,

8. den Mitgliedern des Präsidiums des Landesvorstandes, soweit sie dem Kreisverband als Mitglied angehören und

9. den Europa-, Bundestags- und Landtagsabgeordneten, soweit sie dem Kreisverband angehören.

 

(2) Der Anteil der nicht gewählten Kreisvorstandsmitglieder nach Abs. 1 Nrn. 6 bis 9 darf ein Fünftel der Gesamtmitglieder nicht überschreiten.

 

(3) Der Kreisvorstand bestimmt nach seiner Wahl eines seiner gewählten Mitglieder als Beauftragten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

 

(4) An den Sitzungen des Kreisvorstandes nehmen beratend teil:

 

1. die Vorsitzenden der Kreisvereinigungen,

2. der Kreisgeschäftsführer,

3. die Mitglieder des Landesvorstandes, soweit sie dem Kreisverband als Mitglied angehören,

4. die Bundestags- und Landtagsabgeordneten, deren Wahlkreis zum Kreisverband gehört und

5. der Digitalbeauftragte (§ 19a)

 

(5) Personalunion ist zulässig.

 

(6) Der Kreisvorstand ist berechtigt, auf eigenen Beschluss hin diejenigen örtlichen Verbände durch ihren Vorsitzenden beratend an den Kreisvorstandssitzungen teilnehmen zu lassen, die dem Kreisvorstand nicht angehören.

 

(7) Der Kreisvorstand hat insbesondere die Aufgaben:

 

1. den Kreisverband nach außen hin zu vertreten;

2. die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes zu führen;

3. die Beschlüsse des Kreisparteitages auszuführen;

4. die Sitzungen des Kreisparteitages vorzubereiten;

5. die Tätigkeit der Mitarbeiter der Kreisgeschäftsstelle zu überwachen;

6. den Haushaltsplan des Kreisverbandes zu verabschieden;

7. den Rechenschafts- und Finanzbericht bis zum 28. Februar des Folgejahres vorzulegen;

8. die politische Aktivität der örtlichen Verbände und der auf Kreisebene bestehenden Vereinigungen zu fördern;

9. Vorschläge für die Kandidaten zu den Kommunalwahlen zu erarbeiten.

 

(8) Die Mitglieder des Kreisvorstandes können in dessen Auftrag an den Sitzungen der Organe der nachgeordneten Verbände sowie der Vereinigungen und sonstiger Gremien teilnehmen. Sie sind dann jederzeit zu hören.

 

(9) Zur Durchführung der Beschlüsse des Kreisvorstandes und zur Erledigung der dringlichen Geschäfte kann ein geschäftsführender Kreisvorstand gebildet werden. Ihm gehören die in Absatz 1 unter Nr. 1. bis 3. sowie Nr. 7. genannten Mitglieder an.

 

(10) Der Kreisvorstand kann zu seiner Beratung Konferenzen mit den Vorsitzenden der nachgeordneten Verbände durchführen sowie Ausschüsse, Arbeitskreise und Beiräte einsetzen. Ihre Mitglieder sowie ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter werden vom Kreisvorstand für die Dauer einer Wahlperiode berufen.

 

(11) Der Kreisvorstand kann seinen nachgeordneten Verbänden gestatten, unter seiner vollen Aufsicht über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über die dazugehörenden Belege eine Kasse zu führen.

 

 

 

§ 19a Digitalbeauftragter

 

Der Kreisparteitag oder sonst der Kreisvorstand bestimmt einen Digitalbeauftragten des Kreisverbandes.

 

 

F: Gliederung des Kreisverbandes

 

§ 20 Stadt-/Gemeinde- bzw. Amtsverbände (Örtliche Verbände)

 

§ 21 Aufgaben der örtlichen Verbände

 

Der Stadt-, Gemeinde- bzw. Amtsverband hat die Aufgaben:

 

1. das Gedankengut der CDU zu verbreiten und für die Ziele der CDU und die Mitgliedschaft in der CDU zu werben;

2. die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur Teilnahme an der praktischen Politik anzuregen;

3. die politische Willensbildung in der CDU und im öffentlichen Leben überhaupt zu fördern;

4. die Belange der CDU gegenüber den Behörden, Verbänden und anderen Organisationen seines Bereiches zu vertreten;

5. die Beschlüsse der überörtlichen Parteiorgane durchzuführen und deren Richtlinien zu beachten.

 

§ 22 Organe der örtlichen Verbände

 

Die Organe des Gemeinde-, Stadt- bzw., Amtsverbandes- sind:

 

1. die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung);

2. der Vorstand.

 

 

§ 23 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt:

 

1. über alle das Interesse des örtlichen Verbandes berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über die Richtlinien für die örtliche Kommunalpolitik;

2. über den vom Vorstand zu erstattenden Jahresbericht und die Entlastung des Vorstandes.

 

(2) Die Mitgliederversammlung wählt:

 

1. den Vorsitzenden und die weiteren zu wählenden Mitglieder des Vorstandes;

2. die in die überörtlichen Parteiorgane zu entsendenden Delegierten und Ersatzdelegierten;

3. zwei Rechnungsprüfer, sofern durch Beschluss des Kreisvorstandes dem örtlichen Verband gestattet wurde, eine Kasse zu führen.

 

(3) 1Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird durch den Vorstand einberufen. 2Darüber hinaus muss sie unverzüglich unter Beachtung der Ladungsfristen vom Vorstand einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangt.

 

 

§ 24 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus:

 

1. dem Vorsitzenden,

2. bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden,

3. dem Schatzmeister, sofern durch Beschluss des Kreisvorstandes dem örtlichen Verband gestattet wurde, eine Kasse zu führen,

4. dem Mitgliederbeauftragten und

5. weiteren Beisitzern.

 

(2) Dem Vorstand gehört in örtlichen Verbänden, die nur das Gebiet einer Stadt/Gemeinde umfassen, außerdem kraft Amtes der Vorsitzende der CDU-Fraktion in der örtlichen Vertretung. sowie der ranghöchste kommunale Wahlbeamte in der Stadt/Gemeinde, soweit er CDU-Mitglied ist, an.

 

(3) Die Vorsitzenden der Vereinigungen der örtlichen Verbände nehmen beratend an den Vorstandssitzungen teil.

 

 

 

(4) Der Vorstand hat die Aufgaben:

 

1. Den örtlichen Verband politisch zu führen und die damit verbundenen Aufgaben zu erledigen;

2. die Sitzungen der Mitgliederversammlung vorzubereiten;

3. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen; über die Durchführung von Beschlüssen ist der nachfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten;

4. regelmäßig öffentliche Versammlungen durchzuführen;

5. Vorschläge für die Kandidaten zu den Kommunalwahlen zu erarbeiten;

6. alle wichtigen Fragen der Kommunalpolitik mit den kommunalen Mandatsträgern zu beraten.

 

§ 25 Ortsverbände

 

(1) Der Ortsverband ist der Zusammenschluss der Mitglieder, die in dem jeweiligen Gemeinde- bzw. Ortsteil oder bei der Bildung von Amtsverbänden in der jeweiligen amtsangehörigen Stadt oder Gemeinde ihren Wohnsitz haben. Ortsverbände können durch Beschluss des Kreisvorstandes eingerichtet werden. Sie nehmen die Aufgaben der örtlichen Verbände auf der Ortsverbandsebene wahr.

 

(2) Die Organe des Ortsverbandes sind:

 

1. die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung);

2. der Vorstand.

 

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt:

 

1. über alle den Ortsverband berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;

2. über den vom Vorstand zu erstattenden Jahresbericht und die Entlastung des Vorstandes.

 

(4) Die Mitgliederversammlung wählt:

 

1. den Vorsitzenden;

2. die weiteren Mitglieder des Vorstandes.

 

(5) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird durch den Vorstand einberufen. Darüber hinaus muss sie unverzüglich unter Beachtung der Ladungsfristen vom Vorstand einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangt.

 

(6) Der Vorstand des Ortsverbandes besteht aus:

 

1. dem Vorsitzenden;

2. bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden;

3. bis zu fünf Beisitzern.

 

(7) Bei der Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben ist der Ortsverband an die Richtlinien und Beschlüsse des örtlichen Verbandes sowie des Kreisverbandes gebunden.

 

(8) Im Übrigen gelten die Regelungen über die örtlichen Verbände entsprechend.

 

G. Sonstige Bestimmungen

 

§ 26 Gesetzliche Vertretung

 

Der Kreisverband Havelland wird im Rahmen seiner Zuständigkeiten durch seinen Vorstand vertreten. Vorstand in diesem Sinne ist der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter.

 

 

§ 27 Geschäftsführung

 

Die Verwaltung des Kreisverbandes leitet der Kreisgeschäftsführer. Er ist zu den Rechtsgeschäften ermächtigt, die der ihm zugewiesene Aufgabenbereich gewöhnlich mit sich bringt (§ 30 BGB).

 

§ 28 Haftung

 

(1) Der Kreisverband darf keine Verbindlichkeiten eingehen, durch die die Mitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet werden.

 

(2) Für die rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen des Kreisverbandes haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch nur mit dem Vermögen des Kreisverbandes.

 

H. Verfahrensordnung

 

§ 29 Beschlussfähigkeit

 

(1) Die Parteiorgane sind beschlussfähig, wenn sie mindestens eine Woche vorher mit Angabe der Tagesordnung einberufen worden sind und wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie bleiben beschlussfähig, solange nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zu diesen Versammlungen ordnungsgemäß eingeladen wurde. 4Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Der Versand einer Einladung auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail) steht dem Postweg gleich.

 

(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden festzustellen.

 

(3) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nachgekommen sind.

 

(4) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit.

 

(5) Bei Feststellung der Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und die Zeit und die Tagesordnung für die nächste Sitzung allen Mitgliedern des Organs rechtzeitig zu verkünden; er ist dabei an die Form und Frist für die Einberufung des Organs nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Fall beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

(6) Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit während der Sitzung bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in einer der nächsten Sitzungen erneut abgestimmt oder gewählt.

 

(7) Für die Sitzungen der Organe nach § 17 soll der Vorsitzende konkrete Anfangs- und Endzeiten festlegen. Diese sind in der Einladung zur jeweiligen Sitzung zu benennen. Nach Überschreitung der Endzeit sollen keine Abstimmungen und Wahlen mehr durchgeführt werden. Abweichungen sind möglich, müssen aber in jedem Einzelfall begründet werden.

 

 

§ 30 Vorstandssitzungen

 

(1) Sitzungen des Kreisvorstandes sowie der Vorstände der örtlichen Verbände können in Präsenz oder als digitale Sitzung durchgeführt werden. Vorstandsmitglieder haben das Recht, an den Präsenzsitzungen mittels angebotener Telefon-, Videokonferenz oder anderem digitalen Format teilzunehmen (hybride Sitzung), soweit es die technischen Gegebenheiten zulassen.

 

(2) Der Vorstand kann in begründeten Fällen hybride Sitzungen ganz oder teilweise ausschließen.

 

§ 31 Stimmrecht

 

(1) Der Kreisverband kann ein Stimmrecht durch die von ihm entsandten Delegierten nur ausüben, wenn er die vom Landesparteitag festgesetzte Umlage je Mitglied an den Landesverband bis zum jeweiligen Stichtag abgeführt hat. § 18 Abs. 2 der Finanz- und Beitragsordnung des Landesverbandes ist zu beachten.

 

(2) Entsprechendes gilt für die nachgeordneten Verbände.

 

§ 32 Erforderliche Mehrheiten

 

(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

(2) Für Satzungsänderungen ist die zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens aber die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Rein formelle Änderungen der Satzung können abweichend von Satz 1 mit einfacher Mehrheit vom Kreisvorstand beschlossen werden.

 

(3) Für den Auflösungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 5 ist eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder des Parteitages notwendig.

 

§ 33 Abstimmungsarten

 

(1) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, durch hochgehobene Stimmkarte, oder auf elektronischem Wege mit einer anerkannten, zertifizierten Methode, die dem jeweils aktuellem Stand der Technik entspricht, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt oder die geheime Abstimmung nach der Satzung erfolgen muss.

 

(2) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung einer Mehrheit.

 

(3) Der Kreisvorstand sowie die Vorstände der örtlichen Verbände können im Umlaufverfahren Abstimmungen durchführen und Beschlüsse fassen. Das Umlaufverfahren ist unzulässig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder des jeweiligen Vorstandes ausdrücklich widerspricht und zur Durchführung von Wahlen. Die Abstimmung im Umlaufverfahren erfordert eine Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des jeweiligen Vorstandes. Die Einleitung des Umlaufverfahrens, Widersprüche gegen dessen Durchführung und Abstimmungen im Umlaufverfahren müssen schriftlich, auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail) oder in Form anderer digitaler Formate erfolgen. Die Durchführung eines Umlaufverfahrens kann auch in einer Sitzung des Vorstandes beschlossen werden. Der Vorsitzende des Kreisverbandes bzw. des jeweiligen örtlichen Verbandes hat das Abstimmungsergebnis und die Fassung des Beschlusses festzustellen und dem Vorstand bekanntzugeben.

 

§ 34 Durchführung von Wahlen

 

(1) Die Mitglieder des Kreisvorstandes, der Vorstände der örtlichen Verbände sowie die Delegierten und Ersatzdelegierten für den Landesausschuss und den Landesparteitag werden geheim durch Stimmzettel gewählt.

 

(2) Der Vorsitzende, der Schatzmeister sowie der Mitgliederbeauftragte sind einzeln zu wählen. Sie bedürfen zu ihrer Wahl der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Ist eine Entscheidung zwischen Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie ebenfalls durch Stichwahl, wobei die einfache Mehrheit genügt.

 

(3) Bei der Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden, die in einem Wahlgang erfolgt, sind Stimmzettel, auf denen nicht mindestens die Hälfte der zu Wählenden angekreuzt sind, ungültig. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl mit den nächst niederen Stimmenzahlen. Dabei stehen jeweils so viele Kandidaten zur Wahl an, wie sie dem Eineinhalbfachen der Zahl der noch nicht besetzten Sitze entsprechen; entfallen hierbei auf die letzte Stelle der Reihenfolge nach Stimmenzahlen zwei oder mehrere Kandidaten mit gleich vielen Stimmen,

so werden diese Kandidaten alle in die Stichwahl mit einbezogen. Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen, auch wenn sie nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit, die eine Entscheidung erfordert, gilt Absatz 2 Satz 4 entsprechend.

 

(4) Die weiteren Mitglieder des Kreisvorstandes und der Vorstände der örtlichen Verbände (Beisitzer) werden in einem weiteren Wahlgang gewählt. Stimmzettel auf denen nicht mindestens dreiviertel der zu wählenden Vorstandsmitglieder angekreuzt sind, sind ebenso ungültig wie Stimmzettel, auf denen mehr Namen als zu Wählende angekreuzt sind. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl statt. 5Für eine Stichwahl gelten die Regelungen des Absatzes 3.

 

(5) Die Delegierten und Ersatzdelegierten für den Landesparteitag und den Landesausschuss werden jeweils in getrennten Wahlgängen gewählt, sofern sich der Kreisparteitag nicht dazu entscheidet, dass alle nichtgewählten Kandidaten für die Wahl als Delegierter in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen Ersatzdelegierte sein sollen. 2Für das Wahlverfahren sind die Regelungen des Absatzes 4 entsprechend anzuwenden.

 

(6) Ändert sich im Laufe der Amtszeit von Delegierten die Delegiertenzahl, so werden entsprechend der Stimmenzahl die in der Reihenfolge letzten Delegierten erste Ersatzdelegierte oder die nach Stimmenzahl ersten Ersatzdelegierten Delegierte. 2Die Amtszeit aller Delegierten und Ersatzdelegierten beginnt mit dem ersten Sitzungstag des jeweiligen Gremiums und endet 24 Monate später oder mit dem Beginn der Amtszeit der gewählten Nachfolger.

 

(7) Für alle Wahlen gilt, dass

 

der jeweilige Stimmzettel die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge enthalten soll;

 

2. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mitzählen, nicht jedoch für die Ermittlung der Mehrheit;

 

3. alle sonstigen Wahlen durch Handzeichen oder mit der erhobenen Stimmkarte durchgeführt werden können, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt und keine gesetzliche Bestimmung entgegensteht;

 

4. bei allen Wahlen die Höhe der erreichten Stimmenzahlen für die Reihenfolge maßgebend ist.

 

(8) Wird während der Wahl zu einem Organ oder Gremium der Partei die gemäß § 6 Abs. 2 maximal mögliche Anzahl von Mitgliedern ohne deutsche Staatsangehörigkeit erreicht, sind weitere Kandidaturen zu diesem Organ oder Gremium von Mitgliedern ohne deutsche Staatsangehörigkeit unzulässig.

 

(9) Die Vorschriften der §§ 29 bis 34 gelten sinngemäß für Abstimmungen und Wahlen in allen Parteigremien der nachgeordneten Organisationsstufen und der Vereinigungen im Kreisverband.

 

 

§ 35 Sitzungsniederschriften

 

Über die Sitzungen des Kreisparteitages und des Kreisvorstandes werden Niederschriften gefertigt. Sie sind vom Vorsitzenden und vom Kreisgeschäftsführer zu unterzeichnen.

 

§ 36 Ladungsfristen und Antragsberechtigung

 

(1) Ordentliche Kreisparteitage müssen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher einberufen werden. Außerordentliche Parteitage können mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen werden. Der Versand einer Einladung auf elektronischem Weg (E-Mail) steht dem Postweg gleich. Die voraussichtlichen Beratungspunkte eines ordentlichen Kreisparteitages sowie die Entwürfe von Leitanträgen des Kreisvorstandes sind den nach Absatz 3 Antragsberechtigten Vorständen mindestens einen Monat vor dem Tagungstermin mitzuteilen.

 

(2) Anträge zum ordentlichen Kreisparteitag müssen spätestens zehn Tage vor dem Tagungstermin bei der Kreisgeschäftsstelle schriftlich eingegangen sein.

 

(3) Antragsberechtigt sind:

 

1. der Kreisvorstand;

2. die Vorstände der Gemeinde-, Stadt- bzw., Amtsverbände

3. die Kreisvorstände der Vereinigungen.

 

(4) Außerdem können Initiativanträge zu aktuellen politischen Fragen eingebracht werden, wenn sie von mindestens 20 stimmberechtigten Mitgliedern des Parteitages unterschrieben sind.

 

(5) Der Kreisvorstand ist vom Kreisvorsitzenden mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. Der Versand einer Einladung auf elektronischem Weg (E-Mail) steht dem Postweg gleich. 2In Eilfällen kann er telefonisch mit einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen einberufen werden. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

 

(6) Alle Einladungsfristen beginnen mit dem Datum des Poststempels bzw. mit dem Versanddatum

auf elektronischem Weg (z.B. E-Mail).

 

 

 

§ 37 Wahlperioden

 

(1) Zu allen Parteigremien ist mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu wählen.

 

(2) Der Kreisvorstand legt durch Beschluss einen verbindlichen Terminplan fest.

 

(3) Die Amtszeit von Parteigremien und Gremienmitgliedern endet:

 

1. mit dem Ende der jeweiligen Versammlung, die entsprechende Neuwahlen vorgenommen hat,

2. mit der Amtsniederlegung,

3. spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Frist.

 

(4) Die Amtszeit von Parteigremien und Gremienmitgliedern, die innerhalb der regelmäßigen Wahlzeit durch erforderlich gewordene Nachwahlen gewählt worden sind, endet jeweils mit Ablauf der bestimmten regelmäßigen Wahlzeit.

 

 

I. Satzungsrechtliche Regelungen

 

§ 38 Satzungsänderungen

 

(1) Satzungsänderungen können nur von einem ordentlichen Kreisparteitag beschlossen werden. Für rein formelle Änderungen kommt § 32 Absatz 2 Satz 2 zur Anwendung.

 

(2) Die vorgesehene Satzungsänderung muss auf der Tagesordnung vermerkt sein und ihr Wortlaut in der Einladungsfrist den Mitgliedern bekannt gegeben werden.

 

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für alle Satzungsbeschlüsse der nachgeordneten Organisationsstufen und aller Gliederungen der Vereinigungen im Kreisverband.

 

§ 39 Widerspruchfreies Satzungsrecht

 

(1) Die Satzungen der nachgeordneten Verbände der CDU und der Vereinigungen dürfen den Bestimmungen dieser Satzung, den Regelungen der Landessatzung der CDU Brandenburgs und denen des Statuts der CDU Deutschlands nicht widersprechen.

 

(2) In allen Angelegenheiten, die durch vorstehende Satzung nicht geregelt werden, gelten die Bestimmungen der Landessatzung der CDU Brandenburgs einschließlich der Regelungen der Finanz- und Beitragsordnung sowie die Vorschriften des Statuts der CDU Deutschlands in der jeweils geltenden Fassung.

 

 

§ 40 Anwendung weiterer Regelungen (Kandidatenaufstellung)

 

(1) Für die Aufstellung der Bewerber zu den Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Bundestag, zum Landtag Brandenburg und zu den Kommunalwahlen gelten die Verfahrensordnungen des CDU-Landesverbandes in der jeweils geltenden Fassung.

 

(2) Die Versammlung zur Aufstellung der Kommunalwahlbewerber erfolgt durch eine Mitgliederversammlung. Die Aufstellung der Wahlkreiskandidaten zum Landtag bzw. Bundestag erfolgt durch eine Mitgliederversammlung.

 

§ 41 Inkrafttreten der Satzung

 

Die Satzung des CDU Kreisverbandes Havelland tritt nach ihrer Beschlussfassung durch den Kreisparteitag der CDU Havelland am 12.10.2023 in Ribbeck, vorbehaltlich der Zustimmung des CDU Landesvorstandes Brandenburg, am 29.01.2024 in Kraft.